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Informationsbrief April 2025
Informationsbrief März 2025
Informationsbrief Februar 2025
Informationsbrief Januar 2025
Informationsbrief Dezember 2024
Informationsbrief November 2024
Informationsbrief Oktober 2024
Informationsbrief September 2024
Informationsbrief August 2024
Informationsbrief Juli 2024
Informationsbrief Juni 2024
Informationsbrief Mai 2024
Elektronische Kassensysteme
Das Mitteilungsverfahren für Kassen(-systeme), EU-Taxameter und Wegstreckenzähler steht seit dem 1.1.2025 über das Programm `Mein Elster´ und die `ERiC-Schnittstelle´ zur Verfügung. Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung bis zum 31.7.2025 zu erstatten. Ab dem 1.7.2025 angeschaffte bzw. außer Betrieb genommene Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats mitzuteilen.
E-Rechnungen
Bitte lesen Sie hierzu in unserem Informationsbrief vom Juli 2024. Wir empfehlen zum Empfang von E-Rechnungen eine eigene E-Mailadresse (z.B. rechnung@…de oder invoice@…de ) einzurichten.
Mindestlohn / Minijob-Grenze
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2025 12,82 Euro/Stunde (bisher 12,41 Euro/Stunde).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind insbesondere Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung und Auszubildende.
Mit der Erhöhung des Mindestlohns erhöht sich gleichzeitig auch der max. Verdienst für Minijobber auf 556 Euro/Monat. In zwei Monaten im Jahr darf der Minijobber jeweils bis zu max. 1.112 Euro verdienen, wenn es es sich um unvorhersehbare Mehrarbeit handelt (z.B. als Krankheitsvertretung).
Gutscheine & Geldkarten (Sachbezug)
Sachbezüge bis zu 50,00 Euro im Monat bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einem persönlichen Anlass – wie Geburtstag oder Hochzeit – sind zusätzlich Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, können im Steuerrecht als Sachbezüge anerkannt werden, wenn diese
– ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
– die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (zweckbestimmt, kein Zahlungsdienst) erfüllen und
– zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre bis 2021 beschlossen. Es wird danach für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Ab 2022 müssen diese dann auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Beispiele für begünstigte Gutscheine und Geldkarten:
-wieder aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
-Tankgutscheine und -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers
-Stadtgutscheine, City-Cards (z.B. MühlackerCard)
-Papier- und digitale Essensmarken
Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Gutscheine über einen bestimmten Betrag immer sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen. Sollte die Verwaltung keine Billigkeitsregelung für die Zukunft erlassen wird die steuerliche- und abgabenrechtliche Bewertung dieser Gutscheine auseinandergehen.